Eine Liste von Personen, die zu ermäβigten Fahrten berechtigt sind sowie die Ermäβigungshöhe wird durch das örtliche Recht – einen Beschluss des Stadtrats - bestimmt. Manche Personengruppen sind auf Grund besonderer Gesetze zu ermäβigten Fahrten berechtigt.
In Warschau gibt es zwei Ermäβigungsstufen – Ermäβigung in Höhe von 50% sowie die Berechtigungen zu kostenlosen Fahrten. Die Liste mit den berechtigten Personen sowie die Beschreibung von Dokumenten, die die Berechtigung zu ermäβigten Fahrten bestätigen, folgt weiter unten.
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Berechtigungen einiger personen zur ermäßigungen für die Beförderung mit Mitteln des lokalen Sammeltransportes der Hauptstadt Warschau sowie die Art der
Nachweisung dieser Berechtigungen
Rechtsgrundlage:
Beschluss Nr. XLIII/1040/2004 des Stadtrates der Hauptstadt Warschau vom 16. Dezember 2004 mit Änderungen
1. Zu unentgeltlichen Fahrten mit Mitteln des lokalen Sammeltransportes der Hauptstadt Warschau sind die folgenden Personen berechtigt:
1. Teilnehmer des Warschauer Aufstandes, die mit dem Kreuz des Warschauer Aufstandes (poln. Krzyż Powstańczy) ausgezeichnet wurden - gemäß dem Ausweis über die Zuerkennung der Auszeichnung zusammen mit einem Ausweis oder der Bescheinigung über Berechtigungen der Kombattanten und repressionierten Personen mit einer Eintragung, dass der Zeitraum des Warschauer Aufstandes als Berechtigung zur unentgeltlichen Fahrt anerkannt wird,
2. Personen, die mit der Medaille "Für Warschau 1939-1945" (poln. "Za Warszawę 1939-1945") ausgezeichnet wurden - gemäß des Ausweises über die Zuerkennung der Auszeichnung zusammen mit einem Ausweis,
2'. Personen, die in Mitteln des lokalen Sammeltransportes der Hauptstadt Warschau geboren wurden; einen Berechtigungsausweis für die unentgeltliche Beförderung in Form einer personengebundenen Karte stellt die Verwaltung des Nahverkehrs aus,
3. Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht,
4. Kinder aus Familien mit 4 oder mehr lernenden Kindern, die von Eltern (rechtlichen Betreuer) unterhalten werden, einem festen Sitz auf dem Gebiet der Hauptstadt Warschau haben, nicht länger als bis zum Abschluss des 20. Lebensjahres - gemäß einer persönlich Berechtigung die unentgeltlichen Fahrten vorzunehmen. Nach Verlust der Berechtigungen durch eines der Kinder, werden die sonstigen erworbenen Berechtigungen nicht aberkannt. Den Berechtigungsausweis für unentgeltliche Fahrten stellt der Warschauer Verkehrsverbund in Form einer persönlichen Karte nach der Vorlegung von Nachweisen, die die Erfüllung der zur Ermäßigung berechtigenden Bedingungen bestätigen, aus.
5. invalide und behinderte Kinder und Jugendliche bis zum 26. Lebensjahr - gemäß:
a) einem gültigen Ausweis nach dem von dem Bildungs- und Sportminister bestimmten gültigen Muster (MENiS II/181/2- oder MENiS II/182/2-Muster), ausgestellt von einer Dienststelle des Bildungswesens für invalide und behinderte Schüler,
b) einem gültigen Ausweis, der von dem Landeskomitee für die Hilfe für behinderte Kinder und Jugendliche bei der startverwaltung der Gesellschaft der Kinderfreunde ausgestellt wurde,
c) einem gültigen Ausweis, der von dem Polnischen Taubverein ausgestellt wurde,
d) einem Attest einer Arztkommission für die Angelegenheiten der Invalidität und Beschäftigung über die Feststellung der Anrechnung zu einer der Invalidengruppen oder der Entscheidung des Ausschusses, der über den Behindertengrad entscheidet,
e) einer Entscheidung einer zuständigen Behörde, nach den Vorschriften des polnischen Rechts, über eine mindestens teilweise Arbeitsunfähigkeit,
f) einer Entscheidung der Gemeinschaft zur Bestimmung der Behinderung oder eines gültigen von der zuständigen Behörde ausgestellten Ausweises, der die Behinderung laut dem vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik bestimmten Muster dokumentiert.
6. der Betreuer von Kindern und Jugendlichen, von dem in Pkt. 6 die Rede ist, der:
a) mit dem Berechtigenten reist,
b) zum oder nach dem Besuch des Berechtigten reist - ausschließlich auf dem Weg vom Wohnort zur Dienststelle des Bildungswesens , der Therapieanstalt, Arztpraxis oder Gesundheitsanstalt - gemäß einer von den nachfolgend genannten Dienststellen ausgestellten Bescheinigung mit der angegebenen Wohnortadresse des Berechtigten sowie der Dienststelle des Bildungswesens , der Therapieanstalt, Arztpraxis oder Gesundheitsanstalt,
7. Personen:
a) die als ganz arbeitsunfähig und unselbstständig anerkannt wurden - gemäß der Entscheidung einer zuständigen Behörde, gemäß den Vorschriften des polnischen Rechts,
B) die als schwerbehindert anerkannt wurden - gemäß der die Behinderung bestätigenden Entscheidung, die von der Gemeinschaft zur Bestimmung des Behindertengrades ausgestellt wurde , gemäß den Vorschriften des polnischen Rechts oder eines gültigen von der zuständigen Behörde ausgestellten Ausweises, der die Behinderung laut dem vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik bestimmten Muster dokumentiert,
c) die als Betreuer, die die in Buchst. "a" oder "b" genannten Personen begleiten - gemäß der Nennung der berechtigten Person,
8. Blinde zusammen mit dem von ihnen genannten Blindenführer - gemäß dem Ausweis des Polnischen Taubvereines,
9. geistig Behinderte zusammen mit einem Betreuer - gemäß dem Ausweis des Polnischen Vereines für geistig Behinderte,
10. polnische Staatsbürger, die durch das Dritte Reich geschädigt wurden und ordentliche Mitglieder des Vereins der Geschädigten des Dritten Reiches in Polen sind - gemäß dem Ausweis des Vereins zusammen mit einem Ausweis,
11. Blutspender, die unentgeltlich die folgende Menge von Blut gespendet haben:
- 18 Liter Vollblut - Männer,
- 15 Liter Vollblut - Frauen,
oder die diesem Volumen entsprechende Menge anderer Blutkomponenten gespendet haben - aufgrund einer entsprechenden Eintragung in dem Blutspende-Ausweis zusammen mit einem Ausweis,
12. Personen, die ihren 70. Lebensjahr vollendet haben - gemäß Personalausweis oder einem anderen Lichtbildausweis mit der Angabe des Geburtsdatums,
13. zu unentgeltlichen Fahrten sind die folgenden in dem Warschauer Verkehrsverbund (poln. Zarząd Transportu Miejskiego) beschäftigten Personen berechtigt:
a) gemäß Arbeitsvertrag beschäftigte Mitarbeiter, unabhängig von dem Beschäftigungsausmaß, mit Ausnahme von für Probezeit beschäftigten Mitarbeitern,
b) Mitarbeiter im Erziehungsurlaub,
c) die unten genannten Familienmitglieder des auf Vollzeit beschäftigten Mitarbeiters:
- Ehegatte des Mitarbeiters,
- Kinder, Stiefkinder, adoptierte Kinder unter Vormundschaft des Mitarbeiters oder seines Ehegatten gemäß der Gerichtsentscheidung - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres, unter der Bedingung, dass die o.g. Kinder eine Schule besuchen und keine festen Einnahmen aus der Beschäftigung erzielen - jedoch nicht langer als bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Fahrkarten steht nicht im Fall einer Eheschließung zu.
d) Pensionäre und Rentner, wenn sie unmittelbar vor der Pension oder Rente im WVV beschäftigt waren sowie ihre Familienmitglieder, wenn sie die in Buchst. A genannten Bedingungen erfüllen,
e) Witwen/Witwer, Familienmitglieder der gestorbenen Mitarbeiter, Pensionäre und Rentner, wenn sie die in Buchst. c Tiret zwei genannten Bedingungen erfüllen, wobei die Berechtigungen, von denen in Pkt. 14 Buchst. a-e die Rede ist, für die Zeit des unbezahlten Urlaubs des Mitarbeiters, der über 30 Tage dauert, aufgehoben werden.
14. Zu unentgeltlichen Fahrten sind die folgenden in der Miejskie Zakłady autobusowe Sp. z o.o. (dt. Städtische Autobusbetriebe GmbH) und Tramwaje Warszawskie Sp. z o.o. (dt. Warschauer Straßenbahnen GmbH) beschäftigten Personen berechtigt:
a) gemäß dem Arbeitsvertrag beschäftigte Mitarbeiter, ungeachtet des Beschäftigungsausmaßes,
b) die unten genannten Familienmitglieder des Mitarbeiters, der mindestens auf Halbzeit beschäftigt ist:
- Ehegatten des Mitarbeiters,
- Kinder des Mitarbeiters - bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres - ohne zusätzliche Bedingungen, aber nach der Vollendung des 16. Lebensjahres - unter der Bedingung, dass sie eine der nachfolgend genannten Schulen besuchen: Berufsgrundschule (bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres), Oberschulen aller Art (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres), Berufsschule (bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres), Hochschule (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres); sowie keine Einnahmen aus einer Beschäftigung erzielen.
- Stiefkinder sowie adoptierte Kinder unter Vormundschaft des Mitarbeiters oder seines Ehegatten gemäß der Gerichtsentscheidung, wenn sie die für die Kinder des Mitarbeiters bestimmten Bedingungen erfüllen,
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner des Mitarbeiters, wenn sie sich mit einer mit dem Mitarbeiter gemeinsamen Anmeldung ausweisen oder ein Elternteil des Kindes (der Kinder) des Mitarbeiters sind,
c) Pensionäre und Rentner, wenn sie unmittelbar vor der Pension oder Rente in der Miejskie Zakłady Autobusowe Sp. z o.o. (dt. Städtische Autobusbetriebe GmbH), Tramwaje Warszawskie Sp. z o.o. (dt. Warschauer Straßenbahnen GmbH) oder in ihren rechtlichen Vorgängern beschäftigt waren, die mit den Bestimmungen des Überbetrieblichen Tarifvertrages umfasst waren und die Auflösung ihres Arbeitsvertrages aufgrund des Erwerbs des Rechts auf Pension oder Rente wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit erfolgte sowie ihre Familienmitglieder,
d) Mitarbeiter, mit denen der Arbeitsvertrag wegen einer langdauernden Krankheit aufgelöst wurde und die nach Beendigung der Beziehung von Krankengeld oder der Rehabilitationsleistung in die Pension oder Rente gegangen sind sowie ihre Familienmitglieder,
e) Mitarbeiter, mit denen nach dem 29. September 2001 das Arbeitsverhältnis aus Betriebsgründen aufgelöst wurde und denen eine nach dem Verlust der Arbeit kurz vor der Rente oder Pension ausgezahlte Beihilfe oder Leistung zusteht und welche nach Beendigung der Beziehung dieser Beihilfe oder Leistung in Pension oder Rente gegangen sind sowie ihre Familienmitglieder,
f) Witwen/Witwer sowie Kinder der Mitarbeiter, Pensionäre, Rentner und die in Buchst. e genannten Personen, wenn diese Kinder, die in Buchst b Tiret zwei genannten Bedingungen erfüllen,
g) Kinder der Mitarbeiter, Pensionäre und Rentner, von denen in Buchst. e die Rede ist, die als Schwerbehinderte anerkannt werden,
h) Mutter (Schwiegermutter) des Mitarbeiters oder Vater (Schwiegervater) des Mitarbeiters, wenn er (sie) nicht beschäftigt ist und den Haushalt des Mitarbeiters führt,
i) für Familienmitglieder der in Buchst. c, d und e genannten Personen gelten entsprechend die Bedingungen für die in Buchst. b genannten Familienmitglieder des Mitarbeiters.
15. zu unentgeltlichen Fahrten sind die folgenden in der Metro Warszawskie Sp z o.o. (dt. Warschauer U-Bahn GmbH) beschäftigten Personen berechtigt:
a) Mitarbeiter, unabhängig von den Arbeitszeitumfang, auch während des Militärdienstes und des Urlaubs für Betreuung eines kleinen Kindes,
b) die nachfolgend genannten Familienmitglieder der mindestens für Halbzeit beschäftigten Mitarbeiter:
- Ehegatten des Mitarbeiters,
- die zusammen mit dem Mitarbeiter wohnende nicht arbeitende Mutter oder Steifmutter, wenn sie den Haushalt des Mitarbeiters führt (gemäß der Erklärung des Mitarbeiters sowie der Notiz über die Anmeldung im Personalausweis),
- Kinder des Mitarbeiters und die von ihm erzogenen Steifkinder bis zum 16. Lebensjahr und bis zum Schulabschluss, wenn sie eine Schule (auch Hochschule) besuchen, aber nicht länger als bis zum 26. Lebensjahr,
- Kinder des Mitarbeiters, die dauerhaft arbeitsunfähig sind, wenn ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem entsprechenden Ausweis dokumentiert ist,
- Personen, die sich mit dem Mitarbeiter in einer festen außerehelichen Beziehung befinden und zusammen mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führen (gemäß der Erklärung des Mitarbeiters sowie der Notiz über die Anmeldung im Personalausweis),
c) Pensionäre und Rentner, die unmittelbar vor der Pension oder Rente Mitarbeiter der Metro Warszawskie Sp. z o.o. (Warschauer U-Bahn GmbH) oder ihrer rechtlichen Vorgänger waren und nach dem 7. April 1995 in die Pension oder Rente gegangen sind,
d) die in Buchst. c genannten Ehegatten der Pensionäre und Rentner sowie ihre Kinder, die den in Buchst. b Tiret drei und vier genannten Bedingungen entsprechen,
e) Witwen und Witwer der Mitarbeiter, der Pensionäre oder Rentner (die Berechtigung erlischt im Augenblick einer neuen Eheschließung),
f) Kinder der Mitarbeiter, Pensionäre oder Rentner während der Inanspruchnahme der Familienrente, wobei die Berechtigungen, von denen in Buchst. a und b die Rede ist, für die Zeit des unbezahlten Urlaubs des Mitarbeiters, der über 30 Tage dauert, aufgehoben werden.
16. uniformierte Beamte des Stadtschutzes der Hauptstadt Warschau,
17. Polizeibeamte während der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten,
18. uniformierte Beamte der Militärgendarmerie bis zum Rang des Obersergantes des Stabes einschließlich,
19. uniformierte Soldaten der gesetzlichen Wehrpflicht bis zum Rang des Oberkorporals einschließlich, mit Ausnahme von Personen, die sich im Wehrersatzdienst befinden oder Längerdienende der gesetzlichen Wehrpflicht sind,
19'. Personen, die gemäß dem persönlichen Ausweis zur Kontrolle von Fahrkaten in den Mitteln des lokalen Sammeltransportes der Hauptstadt Warschau berechtigt sind und zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten,
20. andere Personen, deren Berechtigungen aus Sondergesetzen folgen,
21. Ehrenbürger der Hauptstadt Warschau gemäß Ausweis des Ehrenbürgers der Hauptstadt Warschau,
22. Fahrgäste, am europaweiten autofreiem Tag, d.h. am 22. September, die Eigentümer oder Miteigentümer von Personalkraftwagen sind laut dem gültigen Kfz-Schein,
23. Mitglieder des Warschauer Marathonlaufs, des Laufs zum Andenken des Warschauer Aufstands, des Laufs der Unabhängigkeit sowie des Warschauer Halbmarathonlaufs – aufgrund ihrer Startnummer. Berechtigung zu kostenlosen Fahrten gilt für die 1. Zone.
24. Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe in Warszawa, die auf dem Gebiet der Hauptstadt Warszawa dauernd wohnen, und die den Sozialvertrag gemäß des Beschlusses zur Sozialhilfe den 12. März 2004 J. (Amtsbl . Nr. 64, 2004 J., Position 593 mit späteren Änderungen ) , unterschrieben haben, auf Grund persönlicher Berechtigung zu unentgeltlichen Fahrten. Die Berechtigung zu unentgeltlichen Fahrten in Form von persönlicher Karte wird vom Verkehrsunternehmen Zarząd Transportu Miejskiego ausgegeben, nachdem eine entsprechende Bescheinigung, die die Erfüllung von Bedingungen zu unentgeltlichen Fahrten berechtigt, und die vom Warschauer Sozialamt, des Wohnorts der Person entsprechend, ausgegeben wird, ist vorgelegt worden,
25. Kinder aus Kinderheimen und Ersatzfamilien, die dauernd auf dem Gebiet der Hauptstadt Warszawa wohnen, nicht später als bis einschließlich 20 Jahren, auf Grund der persönlichen Berechtigung zu unentgeltlichen Fahrten. Die Berechtigung zu unentgeltlichen Fahrten in Form von persönlicher Karte wird vom Verkehrsunternehmen Zarząd Transportu Miejskiego ausgegeben, nachdem eine entsprechende Bescheinigung, die die Erfüllung von Bedingungen zu unentgeltlichen Fahrten berechtigt, und die von Warszawskie Centrum Pomocy Rodzinie ausgegeben wird, ist vorgelegt worden.
26. In Szybka Kolej Miejska Sp. z o.o. berechtigt zur freien Fahrt Mitarbeiter sind im Rahmen eines Arbeitsvertrags ohne Rücksicht auf die Beschäftigung Dimension beschäftigt.
2. Zu Fahrten mit Ermäßigung in der Höhe von 50% (nach Abrundung auf 5 Groschen) mit Mitteln des lokalen Sammeltransportes der Hauptstadt Warschau sind die folgenden Personen berechtigt:
1. Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen und Oberschulen, nicht länger als bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres - gemäß des für das genannte Kalenderjahr gültigen internationalen ISIC-Ausweises (International Student Identity Card),
2. Schüler der Grundschulen und Gymnasien, Oberschulen und Kunstschulen - nicht länger als 1 Jahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres - gemäß eines gültigen Schulausweises nach dem von dem Bildungs- und Sportminister (MENiS II/180/2-Muster) oder dem Kulturminister (ART-II/292/3-Muster) bestimmten gültigen Muster . Den Schülern, die die persönlichen 30- und 90-Tage-Fahrkarten nutzen, deren Gültigkeitszeitraum vor dem Ablauf des 21. Lebensjahres beginnt, steht die Berechtigung bis zum Ende der Gültigkeit der Fahrkarte zu,
3. Pensionäre und Rentner bis Vollendung des 70. Lebensjahres - aufgrund eines personengebundenen Ausweises des Pensionärs -Rentners, der den Status des Pensionärs -Rentners bestätigt oder, wenn dieser nicht vorhanden ist, aufgrund des aktuellen Abschnittes der Pension oder Rente, oder eines Bankauszuges, der die bezogene Pension oder Rente bestätigt, die von der Sozialversicherungsanstalt, den Pensions- und Rentenbehörden des Verteidigungsministeriums, des Ministeriums des Innern und der Verwaltung , der Zentralen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten oder den Polnischen Staatseisenbahnen ausbezahlt wird, zusammen mit einem Ausweis,
4. Ehegatten, für die Pensionäre oder Rentner Familienzuschläge gemäß den folgenden Entscheidungen erhalten:
a) der von der Sozialversicherungsanstalt für das genannte Jahr ausgestellten aktuellen Entscheidung, die die Beziehung des Familienzuschlages bestätigt - zusammen mit einem Ausweis. Die Lesbarkeit des Leistungsbetrages ist nicht erforderlich.
b) der aktuellen Entscheidung über die Zuerkennung des Familienzuschlages, die von den Pensions- und Rentenbehörden des Verteidigungsministeriums, Ministeriums des Innern und der Verwaltung, der Zentralverwaltung der Justizvollzugsanstalt oder der Polnischen Staatlichen Bahnen, für das genannte Jahr ausgestellt wurde - zusammen mit einem Ausweis. Die Lesbarkeit des Leistungsbetrages ist nicht erforderlich,
5. Richter und Staatsanwälte im Ruhestand, gemäß dem Ausweis des Richters oder Staatsanwaltes mit einer Klausel "im Ruhestand",
6. Promovierende - gemäß dem gültigen Ausweis, der in der Verordnung des Ministers für Bildungs- und Sportwesen vom 25. Mai 2005 über die Bedingungen und das Organisationsverfahren, Leitung und Aufnahme der Promotionsstudiengänge sowie Zuerkennung und Erstattung von Promotionsstipendien (Dz. U. Nr. 115, Pos. 964) bestimmt wurde,
7. Personen, die als mäßig behindert anerkannt sind und zwar nach Vollendung des 26. Lebensjahres - gemäß der die Behinderung bestätigenden Entscheidung, ausgestellt durch die Gemeinschaft zur Bestimmung des Behinderungsgrades, gemäß den Vorschriften des polnischen Rechts oder einem gültigen Ausweises, der den Behinderungsgrad dokumentiert und durch ein zuständiges Organ ausgestellt wurde
8. Personen, die als völlig arbeitsunfähig anerkannt sind uns zwar nach Vollendung des 26. Lebensjahres - gemäß der Entscheidung des zuständigen Organs, ausgestellt kraft der Vorschriften des polnischen Rechts oder eines gültigen Ausweises, der die völlige Arbeitsunfähigkeit dokumentiert und durch ein zuständiges Organ ausgestellt wurde.Blind Association,
9. Personen, deren Berechtigungen aus Sondergesetzen folgen
Rechtsgrundlage:
Beschluss Nr. XLVII/1203/2005 des Stadtrates der Hauptstadt Warschau vom 11 April 2005
§ 1. Arbeitslose, die am Programm "Arbeitschance" (poln. "Szansa na pracę") teilnehmen, das durch das Arbeitsamt der Hauptstadt Warschau organisiert wird, gemäß der von dem Arbeitsamt der Hauptstadt Warschau ausgestellten Bescheinigung zusammen mit einem Lichtbildausweis,
§ 2. Arbeitslose, die im Arbeitsamt der Hauptstadt Watschau registriert sind und denen kein Recht auf Beihilfe zusteht - Fahrt am Tag des bestimmten obligatorischen Besuches im Arbeitsamt, gemäß der vom Arbeitsamt der Hauptstadt Warschau ausgestellten Bescheinigung zusammen mit einem Lichtbildausweis.