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Jede zur Fahrkartenkontrolle berechtigte Person sollte während der Kontrolle an einer sichtbaren stelle einen aktuellen Ausweis besitzen.
Der die folgenden Daten enthält:
Während der Kontrolle wird dem Fahrgast ausschlieβlich die Forderseite des Ausweises gezeigt.

Die Rückseite mit den Angaben über den Kontrolleur ist ausschlieβlich für die Polizei sowie die Städtischen Ordnungshüter.

Die Fahrkartenkontrolle beginnt nachdem das Fahrzeug von der Haltestelle losfährt, nach Ablauf einer Zeit, in der die Fahrgäste die Möglichkeit hatten, ihre Fahrkarten zu entwerten.
Während der Kontrolle sind die Entwerter blockiert. Die Fahrkartenentwertung ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet während der Fahrt mit Fahrzeugen sowie während des Aufenthalts im Tarifbereich der U-Bahn, eine gültige Fahrkarte oder einen zu kostenlosen Fahrten berechtigenden Ausweis zu besitzen. Im Falle der Ermäβigungsnutzung in Höhe von 50% ist der Fahrgast verpflichtet eine gültige Fahrkarte sowie einen zu ermäβigten Fahrten berechtigenden Ausweis zu besitzen.
Nach Aufforderung des Fahrkartenkontrolleurs ist der Fahrgast verpflichtet die Fahrkarte sowie die oben genannten Dokumente vorzuzeigen.
Die Fahrkarten werden durch die Annäherung an das Lesegerät oder durch die einführung der Fahrkarte in den dafür am Lesegerät des Kontrolleurs vorgesehenen Schlitz verifiziert.
Bei persönlichen Fahrkarten, die auf der Warschauer Citycard kodiert sind, wird geprüft, ob alle erforderlichen Angaben, die vom Fahrgast eingetragen werden – Vor- und Nachname, Nummer des Lichtbildausweises, vorhanden sind. Der Kontrolleur kann auch verlangen, dass ihm der Lichtbildausweis, dessen Nummer auf der Karte eingetragen wird, zwecks Angabenverifizierung gezeigt wird.
Bei persönlichen Fahrkarten, die auf der personalisierten WCC kodiert sind, überprüft der Kontrolleur, ob die die Fahrkarte vorzeigende Person mit dem Lichtbild, das sich auf der Rückseite der Fahrkarte befindet und diese Person darstellen sollte, übereinstimmt.
Wird festgestellt, dass keine gültige Fahrkarte oder keine Berechtigung zur ermäβigten, oder kostenlosen Fahrt vorhanden ist, fordert der Kontrolleur den Fahrgast auf, eine zusätzliche Gebühr sowie den Fahrpreis zu entrichten.
Kann die Identität des Fahrgasts nicht festgestellt werden (Verweigerung des Vorzeigens oder das Fehlen eines Ausweises) ruft der Kontrolleur Polizeibeamte oder andere Ordnungshüter, die gemäβ Rechtsvorschriften zur Feststellung der Fahrgastidentität berechtigt sind. Der Kontrolleur kann den Fahrgast auffordern das Fahrzeug an der nächsten Haltestelle zu verlassen.
Die Zahlungsquittung, die im Fahrzeug des öffentlichen Stadtverkehrs ausgestellt wird, berechtigt den Fahrgast zur Weiterfahrt mit nur diesem Fahrzeug. Eine Quittung, die auβerhalb eines Fahrzeugs ausgestellt wurde, berechtigt den Fahrgast nicht zur Weiterreise.
Der Kontrolleur hat das Recht gegen eine Quittung die Fahrkarte sowie Dokumente, die die Berechtigung zu ermäβigten oder kostenlosen Fahrten best:atigen, zu behalten, falls der Verdacht entsteht, dass diesee gefälscht, eigenwillig verändert oder durch eine unberechtigte Person genutzt wurden.